Bundesrecht konsolidiert: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 28, Fassung vom 12.06.2026

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 28

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Qualifikationsnachweis – Inland

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Qualifikationsnachweise im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sind:
    1. Ziffer eins
      Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege;
    2. Ziffer 2
      Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,;
    3. Ziffer 3
      Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,;
    4. Ziffer 4
      Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung einer Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,;
    5. Ziffer 5
      Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung einer Krankenpflegeschule, einer Kinderkrankenpflegeschule oder einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,.
  2. Absatz 2,Fachhochschul-Bachelorstudiengänge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben
    1. Ziffer eins
      unter der Leitung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu stehen und
    2. Ziffer 2
      der Verordnung gemäß Absatz 3, zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4,Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat
    1. Ziffer eins
      bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zwei vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Absatz 3, heranzuziehen,
    2. Ziffer 2
      bei der Entscheidung über Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege das Einvernehmen des Bundesministers für Gesundheit einzuholen,
    3. Ziffer 3
      eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln und
    4. Ziffer 4
      einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe bis 30. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Gesundheit zu erstatten.
    Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß Absatz 3, festgelegten Anforderungen zu beauftragen (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,). Bei der Evaluierung sind zwei vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige beizuziehen.
  5. Absatz 5,Die Urkunde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat
    1. Ziffer eins
      die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“/“Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ und
    2. Ziffer 2
      den Hinweis „Diplom gemäß Anhang römisch fünf Nr. 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
    zu enthalten.
  6. Absatz 6,Personen mit einem Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 5, die in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder in ein entsprechendes Upgrade-Programm aufgenommen werden, ist ihre bereits absolvierte Ausbildung und gegebenenfalls ihre Berufserfahrung durch die Fachhochschule im Ausmaß von mindestens 120 ECTS anzuerkennen.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Kinderpflege, Gesundheitsschwester, Gesundheitspfleger

Im RIS seit

01.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40264596

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P28/NOR40264596