Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15b
Inkrafttretensdatum
01.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Verordnung von Arzneimitteln
§ 15b.Paragraph 15 b,
(1)Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind zur Verordnung von Arzneimitteln gemäß Abs. 3 in den BereichenAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind zur Verordnung von Arzneimitteln gemäß Absatz 3, in den Bereichen
Pflegeinterventionen und -prophylaxen
berechtigt.
(2)Absatz 2Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung berechtigt, Arzneimittel solange weiterzuverordnen, bis die sich ändernde Patientensituation die Einstellung der Weiterverordnung oder die Rückmeldung an den Arzt erforderlich machen oder der Arzt die Anordnung ändert. Bei Ablehnung der Weiterverordnung durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist dies dem anordnenden Arzt mitzuteilen. Eine Abänderung von ärztlich verordneten Arzneimitteln durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann im Verordnungswege festlegen,
welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) nach ärztlicher Anordnung in den Bereichen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 weiterverordnet werden dürfen undwelche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) nach ärztlicher Anordnung in den Bereichen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 weiterverordnet werden dürfen und
welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) ohne ärztliche Anordnung in den Bereichen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 verordnet werden dürfen.welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) ohne ärztliche Anordnung in den Bereichen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 verordnet werden dürfen.
Vor Erlassung der Verordnung sind der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat, die berufliche Vertretung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die Österreichische Ärztekammer und der Dachverband der Sozialversicherungsträger zu hören.
Schlagworte
Pflegeprophylaxe, Gesundheitspflege, Gesundheitspflegeberuf
Im RIS seit
01.08.2024
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40264588