Bundesrecht konsolidiert: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 83, Fassung vom 27.07.2025

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 83

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz

Paragraph 83,
  1. Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz umfasst die Durchführung folgender Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung an und Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen (Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      Handeln in Notfällen (Absatz 3,),
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie (Absatz 4,).
  2. Absatz 2,Die Pflegemaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfassen:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung beim Pflegeassessment,
    2. Ziffer 2
      Beobachtung des Gesundheitszustands,
    3. Ziffer 3
      Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen,
    4. Ziffer 4
      Information, Kommunikation und Begleitung.
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz.
    Die Durchführung von Pflegemaßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen..
  3. Absatz 3,Das Handeln in Notfällen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst:
    1. Ziffer eins
      Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
    2. Ziffer 2
      eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere
      1. Litera a
        Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
      2. Litera b
        Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
      3. Litera c
        Verabreichung von Sauerstoff;
      die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
  4. Absatz 4,Die Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst:
    1. Ziffer eins
      Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln,
    2. Ziffer 2
      Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
    3. Ziffer 2 a
      Ab- und Anschließen laufender Infusionen ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben,
    4. Ziffer 2 b
      Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,
    5. Ziffer 3
      standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests),
    6. Ziffer 4
      Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,
    7. Ziffer 5
      Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren,
    8. Ziffer 6
      Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen,
    9. Ziffer 7
      Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
    10. Ziffer 8
      Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,
    11. Ziffer 9
      Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen) sowie
    12. Ziffer 10
      einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen.
    Im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie hat die Durchführung der Tätigkeiten im Einzelfall nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Ärzten oder Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 2, kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Aufsicht gemäß Absatz 2 und 4 kann in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofern
    1. Ziffer eins
      die Anordnung durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den Arzt schriftlich erfolgt und deren Dokumentation gewährleistet ist,
    2. Ziffer 2
      die Möglichkeit der Rückfrage bei einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Arzt gewährleistet ist und
    3. Ziffer 3
      die Kontrollintervalle nach Maßgabe pflegerischer und ärztlicher einschließlich qualitätssichernder Notwendigkeiten durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch den Arzt schriftlich festgelegt sind.

Schlagworte

Heimatstaat, Berufsbezeichnung, Gesundheitspflege, Gastrointestinaltrakt, Blutuntersuchung, Harnuntersuchung, Mikroklistieren, Wärmeanwendung, Kälteanwendung

Im RIS seit

01.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40264602

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P83/NOR40264602