Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 117 Abs. 33
Text
3. Abschnitt
Berufsberechtigung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsZur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die
handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
einen Qualifikationsnachweis (§§ 28 bis 31) erbringen,einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 28 bis 31) erbringen,
über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016, eingetragen sind.in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, eingetragen sind.
(2)Absatz 2Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,
wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.
(Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 3, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)
Im RIS seit
10.06.2022
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40244593