Bundesrecht konsolidiert: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 27, Fassung vom 06.02.2025

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 27

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 253/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 117 Abs. 33

Text

3. Abschnitt

Berufsberechtigung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsZur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die
    1. Ziffer eins
      handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
    2. Ziffer 2
      die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
    3. Ziffer 3
      einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 28 bis 31) erbringen,
    4. Ziffer 4
      über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
    5. Ziffer 5
      in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, eingetragen sind.
  2. Absatz 2Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,
    1. Ziffer eins
      wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.

    Anmerkung, Absatz 3, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40244593