Bundesrecht konsolidiert: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 6, Fassung vom 07.11.2024

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 6

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAngehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes von der Geheimhaltung entbunden hat oder
    2. Ziffer 2
      die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist oder
    3. Ziffer 3
      Mitteilungen des Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes über den Versicherten an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.
  3. Absatz 3Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Berufsangehörige
    1. Ziffer eins
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 7, oder
    2. Ziffer 2
      der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
    nachkommt.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40217991

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P6/NOR40217991