Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
20.07.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Pflegedokumentation
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsAngehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren.
(2)Absatz 2Die Dokumentation hat insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten.
(3)Absatz 3Auf Verlangen ist
den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen,
deren gesetzlichen Vertretern oder
Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen bevollmächtigt wurden,
Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren und eine erste Kopie unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Bei freiberuflicher Berufsausübung (§ 36) sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.Bei freiberuflicher Berufsausübung (Paragraph 36,) sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Gesundheitspflegeberuf
Im RIS seit
01.08.2024
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40264584