Bundesrecht konsolidiert: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 37, Fassung vom 01.02.2023

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 37

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berufssitz

Paragraph 37,
  1. Absatz einsBerufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Jeder freiberuflich tätige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,)

  3. Absatz 4Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ohne bestimmten Berufssitz ist verboten.
  4. Absatz 5Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Im RIS seit

27.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40185076