Bundesrecht konsolidiert: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 34, Fassung vom 08.12.2022

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 34

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

Paragraph 34,
  1. Absatz einsPersonen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichwertig ist, dürfen eine Tätigkeit im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer eines Jahres ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde.
  2. Absatz 2Der Antragsteller hat Nachweise gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 5 vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.
  4. Absatz 4Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer Tätigkeit gemäß Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      an einer bestimmten Krankenanstalt oder
    2. Ziffer 2
      an einer bestimmten sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, oder
    3. Ziffer 3
      bei einem bestimmten freiberuflich tätigen Arzt
    zu beschränken.
  5. Absatz 5Krankenanstalten, Einrichtungen oder Ärzte gemäß Absatz 4, haben nachzuweisen, daß
    1. Ziffer eins
      sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungszieles gewährleisten, verfügen und
    2. Ziffer 2
      für eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht mindestens ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der die notwendige Berufserfahrung sowie die fachliche und pädagogische Eignung besitzt, in einem Dienst- oder anderen Vertragsverhältnis zu dieser Einrichtung steht.
  6. Absatz 6Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, kann um ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens einem Jahr möglich.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

Schlagworte

Dienstverhältnis

Im RIS seit

27.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40150014