Bundesrecht konsolidiert: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 15, Fassung vom 02.02.2019

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Kompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie umfassen die eigenverantwortliche Durchführung medizinisch-diagnostischer und medizinisch-therapeutischer Maßnahmen und Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie haben ärztliche Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu dokumentieren.
  3. Absatz 3Die ärztliche Anordnung kann mündlich erfolgen, sofern
    1. Ziffer eins
      die Dringlichkeit der Maßnahmen und Tätigkeiten dies erfordert oder diese bei unmittelbarer Anwesenheit des anordnenden Arztes vorgenommen werden und
    2. Ziffer 2
      die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit der Anordnung sichergestellt sind.
    Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Verabreichung von Arzneimitteln, einschließlich Zytostatika und Kontrastmitteln,
    2. Ziffer 2
      Vorbereitung und Verabreichung von Injektionen und Infusionen,
    3. Ziffer 3
      Punktion und Blutentnahme aus den Kapillaren, dem periphervenösen Gefäßsystem, der Arterie Radialis und der Arterie Dorsalis Pedis sowie Blutentnahme aus dem zentralvenösen Gefäßsystem bei liegendem Gefäßzugang,
    4. Ziffer 4
      Legen und Wechsel periphervenöser Verweilkanülen, einschließlich Aufrechterhaltung deren Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls Entfernung derselben,
    5. Ziffer 5
      Wechsel der Dialyselösung im Rahmen der Peritonealdialyse,
    6. Ziffer 6
      Verabreichung von Vollblut und/oder Blutbestandteilen, einschließlich der patientennahen Blutgruppenüberprüfung mittels Bedside-Tests,
    7. Ziffer 7
      Setzen von transurethralen Kathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung bei beiden Geschlechtern sowie Restharnbestimmung mittels Einmalkatheter,
    8. Ziffer 8
      Messung der Restharnmenge mittels nichtinvasiver sonographischer Methoden einschließlich der Entscheidung zur und Durchführung der Einmalkatheterisierung,
    9. Ziffer 9
      Vorbereitung, Assistenz und Nachsorge bei endoskopischen Eingriffen,
    10. Ziffer 10
      Assistenztätigkeiten bei der chirurgischen Wundversorgung,
    11. Ziffer 11
      Entfernen von Drainagen, Nähten und Wundverschlussklammern sowie Anlegen und Wechsel von Verbänden und Bandagen,
    12. Ziffer 12
      Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden,
    13. Ziffer 13
      Durchführung von Klistieren, Darmeinläufen und -spülungen,
    14. Ziffer 14
      Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma,
    15. Ziffer 15
      Wechsel von suprapubischen Kathetern und perkutanen gastralen Austauschsystemen,
    16. Ziffer 16
      Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen bei vorgegebener Einstellung des Bewegungsausmaßes,
    17. Ziffer 17
      Bedienung von zu- und ableitenden Systemen,
    18. Ziffer 18
      Durchführung des Monitorings mit medizin-technischen Überwachungsgeräten einschließlich Bedienung derselben,
    19. Ziffer 19
      Durchführung standardisierter diagnostischer Programme,
    20. Ziffer 20
      Durchführung medizinisch-therapeutischer Interventionen (z. B. Anpassung von Insulin-, Schmerz- und Antikoagulantientherapie), insbesondere nach Standard Operating Procedures (SOP),
    21. Ziffer 21
      Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie Personen, denen gemäß Paragraph 50 a, oder Paragraph 50 b, ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung.
  5. Absatz 5Im Rahmen der Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung
    1. Ziffer eins
      an Angehörige eines Pflegeassistenzberufs, der Desinfektionsassistenz, der Ordinationsassistenz und der Operationsassistenz und
    2. Ziffer 2
      an in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen
    einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen, sofern und soweit diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind, und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen.
  6. Absatz 6Im Rahmen der Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung folgende Tätigkeiten im Einzelfall an Personen gemäß Paragraph 3 b und Paragraph 3 c, weiter zu übertragen:
    1. Ziffer eins
      Verabreichung von Arzneimitteln,
    2. Ziffer 2
      Anlegen von Bandagen und Verbänden,
    3. Ziffer 3
      Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
    4. Ziffer 4
      Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
    5. Ziffer 5
      einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
    Paragraph 3 b, Absatz 3 bis 6 und Paragraph 3 c, Absatz 2 bis 5 sind anzuwenden.
  7. Absatz 7Im Rahmen der Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung an Personen gemäß Paragraph 50 a, ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen. Sie haben sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung der Tätigkeiten verfügen, und auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der entsprechenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen bleiben unberührt.

Schlagworte

Darmspülung, Gesundheitspflege, Wärmeanwendung, Insulintherapie, Schmerztherapie

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40185025

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P15/NOR40185025