Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
02.08.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam
§ 16.
(1) Der multiprofessionelle Kompetenzbereich umfasst die pflegerische Expertise des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Teil des multiprofessionellen Versorgungsteams bei der Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen sowie anderen Berufen.
(2) Im multiprofessionellen Kompetenzbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im multiprofessionellen Versorgungsteam das Vorschlags- und Mitwirkungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.
(3) Der multiprofessionelle Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die pflegerische Expertise insbesondere bei
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1. | Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit, |
2. | dem Aufnahme- und Entlassungsmanagement, |
3. | der Gesundheitsberatung, |
4. | der interprofessionellen Vernetzung, |
5. | dem Informationstransfer und Wissensmanagement, |
6. | der Koordination des Behandlungs- und Betreuungsprozesses einschließlich der Sicherstellung der Behandlungskontinuität, |
7. | der Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme, |
8. | der ethischen Entscheidungsfindung, |
9. | der Förderung der Gesundheitskompetenz. |
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Gesundheitspflege, Vorschlagsrecht, Aufnahmemanagement, Behandlungsprozess, Triagesystem
Im RIS seit
02.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40185026