Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
02.08.2016
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Abschnitt
Berufsberechtigung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsZur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die
die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
einen Qualifikationsnachweis (§§ 28 bis 31) erbringen undeinen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 28 bis 31) erbringen und
über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2)Absatz 2Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,
wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.
Im RIS seit
02.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40185580