Bundesrecht konsolidiert: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 27, Fassung vom 25.08.2016

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

3. Abschnitt

Berufsberechtigung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsZur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die
    1. Ziffer eins
      eigenberechtigt sind,
    2. Ziffer 2
      die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
    3. Ziffer 3
      einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 28 bis 31) erbringen und
    4. Ziffer 4
      über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
  2. Absatz 2Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,
    1. Ziffer eins
      wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40185580