Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
24.04.2017
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDie Leitung von
Gesundheits- und Krankenpflegeschulen,
Sonderausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und
umfaßt die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung.
(2)Absatz 2Hiezu zählen insbesondere:
Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,
Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,
Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
Auswahl der Lehr- und Fachkräfte,
Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
Organisation, Koordination und Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.
Schlagworte
Lehrkraft
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR12140596
Alte Dokumentnummer
N8199711221I