Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
17.02.2004
Außerkrafttretensdatum
01.08.2016
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDer erweiterte Tätigkeitsbereich umfaßt die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben.
(2)Absatz 2Spezialaufgaben sind:
Kinder- und Jugendlichenpflege
Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
Pflege bei Nierenersatztherapie
Pflege im Operationsbereich
(3)Absatz 3Lehraufgaben sind insbesondere:
Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege
Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen
Leitung von Sonderausbildungen
Leitung von Pflegehilfelehrgängen.
(4)Absatz 4Führungsaufgaben sind insbesondere:
Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.
(5)Absatz 5Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und
die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 und 72.die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 71 und 72.
(6)Absatz 6Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 oder speziellen Grundausbildung gemäß § 75 oder § 78. Personen, die ausschließlich eine spezielle Grundausbildung erfolgreich absolviert haben, sind nicht zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 66 bis 72 oder speziellen Grundausbildung gemäß Paragraph 75, oder Paragraph 78, Personen, die ausschließlich eine spezielle Grundausbildung erfolgreich absolviert haben, sind nicht zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.
(7)Absatz 7Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 bis 7 istVoraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 ist
eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und
die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 68 bis 70 innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 68 bis 70 innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.
(8)Absatz 8Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung in der Intensivpflege berechtigt auch zur Ausübung der Anästhesiepflege.
Schlagworte
Kinderpflege, Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40049957