Bundesrecht konsolidiert: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 17, Fassung vom 01.08.2016

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

17.02.2004

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer erweiterte Tätigkeitsbereich umfaßt die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben.
  2. Absatz 2Spezialaufgaben sind:
    1. Ziffer eins
      Kinder- und Jugendlichenpflege
    2. Ziffer 2
      Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
    3. Ziffer 3
      Intensivpflege
    4. Ziffer 4
      Anästhesiepflege
    5. Ziffer 5
      Pflege bei Nierenersatztherapie
    6. Ziffer 6
      Pflege im Operationsbereich
    7. Ziffer 7
      Krankenhaushygiene.
  3. Absatz 3Lehraufgaben sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege
    2. Ziffer 2
      Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen
    3. Ziffer 3
      Leitung von Sonderausbildungen
    4. Ziffer 4
      Leitung von Pflegehilfelehrgängen.
  4. Absatz 4Führungsaufgaben sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
    2. Ziffer 2
      Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.
  5. Absatz 5Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
    1. Ziffer eins
      eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 71 und 72.
  6. Absatz 6Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 66 bis 72 oder speziellen Grundausbildung gemäß Paragraph 75, oder Paragraph 78, Personen, die ausschließlich eine spezielle Grundausbildung erfolgreich absolviert haben, sind nicht zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.
  7. Absatz 7Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 ist
    1. Ziffer eins
      eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 68 bis 70 innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.
  8. Absatz 8Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung in der Intensivpflege berechtigt auch zur Ausübung der Anästhesiepflege.

Schlagworte

Kinderpflege, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40049957