Bundesrecht konsolidiert: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 16, Fassung vom 01.08.2016

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt jene Bereiche, die sowohl die Gesundheits- und Krankenpflege als auch andere Berufe des Gesundheitswesens betreffen.
  2. Absatz 2Im interdisziplinären Tätigkeitsbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege das Vorschlags- und Mitentscheidungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.
  3. Absatz 3Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,
    2. Ziffer 2
      Vorbereitung der Patienten oder pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen auf die Entlassung aus einer Krankenanstalt oder Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, und Hilfestellung bei der Weiterbetreuung,
    3. Ziffer 3
      Gesundheitsberatung und
    4. Ziffer 4
      Beratung und Sorge für die Betreuung während und nach einer physischen oder psychischen Erkrankung.

Schlagworte

Vorschlagsrecht

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12140587

Alte Dokumentnummer

N8199711212I