Bundesrecht konsolidiert: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 15, Fassung vom 01.08.2016

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

08.08.2013

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung.
  2. Absatz 2Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung).
  3. Absatz 3Im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich hat jede ärztliche Anordnung vor Durchführung der betreffenden Maßnahme schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch deren Unterschrift zu bestätigen.
  4. Absatz 4Die ärztliche Anordnung kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen, sofern auch dabei die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich, längstens aber innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.
  5. Absatz 5Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Verabreichung von Arzneimitteln,
    2. Ziffer 2
      Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen,
    3. Ziffer 3
      Vorbereitung und Anschluß von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen,
    4. Ziffer 4
      Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren,
    5. Ziffer 5
      Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung,
    6. Ziffer 6
      Durchführung von Darmeinläufen,
    7. Ziffer 7
      Legen von Magensonden,
    8. Ziffer 8
      Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie Personen, denen gemäß Paragraph 50 a, oder Paragraph 50 b, ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung.
  6. Absatz 6Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Absatz eins bis 4 folgende Tätigkeiten weiter zu übertragen und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      an Angehörige der Pflegehilfe sowie an Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz 4,,
    2. Ziffer 2
      an Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches,
    3. Ziffer 3
      an Rettungssanitäter gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung zum Notfallsanitäter,
    4. Ziffer 4
      an Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion,
    5. Ziffer 5
      an Angehörige der Operationsassistenz und der Ordinationsassistenz oder in Ausbildung zu diesen medizinischen Assistenzberufen stehende Personen im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten gemäß Paragraphen 8 und 9 MABG.
  7. Absatz 7Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Absatz eins bis 4 folgende Tätigkeiten im Einzelfall an Personen gemäß Paragraph 3 b und Paragraph 3 c, weiter zu übertragen:
    1. Ziffer eins
      Verabreichung von Arzneimitteln,
    2. Ziffer 2
      Anlegen von Bandagen und Verbänden,
    3. Ziffer 3
      Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
    4. Ziffer 4
      Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
    5. Ziffer 5
      einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
    Paragraph 3 b, Absatz 3 bis 6 und Paragraph 3 c, Absatz 2 bis 5 sind anzuwenden.
  8. Absatz 8Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Absatz eins bis 4 an Personen gemäß Paragraph 50 a, ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen. Sie haben sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung der Tätigkeiten verfügen, und auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der entsprechenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen bleiben unberührt.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Wärmeanwendung

Im RIS seit

10.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40155711