Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14a
Inkrafttretensdatum
31.12.2009
Außerkrafttretensdatum
01.08.2016
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Lebensrettende Sofortmaßnahmen
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz einsDie Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
(2)Absatz 2Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondereLebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
die manuelle Herzdruckmassage und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und
die Verabreichung von Sauerstoff.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Im RIS seit
28.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40113499