Bundesrecht konsolidiert: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 14a, Fassung vom 01.08.2016

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 14a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14a

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Lebensrettende Sofortmaßnahmen

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsDie Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
  2. Absatz 2Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die manuelle Herzdruckmassage und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und
    3. Ziffer 3
      die Verabreichung von Sauerstoff.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40113499