Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
01.08.2016
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Tätigkeitsbereiche
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDie Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen
Tätigkeiten.
(2)Absatz 2Der Tätigkeitsbereich kann nach Absolvierung einer Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 oder einer speziellen Grundausbildung gemäß §§ 75 und 78 erweitert oder spezialisiert werden.Der Tätigkeitsbereich kann nach Absolvierung einer Sonderausbildung gemäß Paragraphen 66 bis 72 oder einer speziellen Grundausbildung gemäß Paragraphen 75 und 78 erweitert oder spezialisiert werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR12140584
Alte Dokumentnummer
N8199711209I