Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
16.02.2004
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufsausweis
§ 10.
(1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die
gemäß § 36 zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt sind oder
im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, tätig sind,
ist auf Antrag von dem nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Landeshauptmann ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.
(2) Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen,
Datum und Ort der Geburt,
die Staatsangehörigkeit und
den Vermerk über eine allfällige Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR12140581
Alte Dokumentnummer
N8199711206I