Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 83a
Inkrafttretensdatum
20.07.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz
§ 83a.Paragraph 83 a,
(1)Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz umfasst die eigenverantwortliche Durchführung folgender Aufgaben:
Mitwirkung an und Durchführung von Pflegemaßnahmen (Abs. 2),Mitwirkung an und Durchführung von Pflegemaßnahmen (Absatz 2,),
Handeln in Notfällen (Abs. 3),Handeln in Notfällen (Absatz 3,),
Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie (Abs. 4).Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie (Absatz 4,).
(2)Absatz 2,Die Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen:Die Pflegemaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfassen:
Mitwirkung beim Pflegeassessment,
Beobachtung des Gesundheitszustands,
Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen,
Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.
Die Durchführung von Pflegemaßnahmen darf nur nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.
(3)Absatz 3,Das Handeln in Notfällen gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst:Das Handeln in Notfällen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst:
Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere
Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
Verabreichung von Sauerstoff;
die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
(4)Absatz 4,Die Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst:Die Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst:
Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln,
Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren,
Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden sowie Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern, ausgenommen bei Kindern,
Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen),
standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests),
Durchführung standardisierter diagnostischer Programme, wie EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest,
Blutentnahme aus der Vene,
Legen, Wechsel und Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,
Verabreichung von subkutanen Injektionen,
Verabreichung von subkutanen Infusionen und intravenösen Infusionen ohne medikamentösen Wirkstoff zur Hydration bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang,
Ab- und Anschließen laufender Infusionen ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben,
Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen, und Assistenz bei der chirurgischen Wundversorgung,
Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,
einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen,
Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung.
Im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie hat die Durchführung der Tätigkeiten im Einzelfall nach ärztlicher Anordnung zu erfolgen. Nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 Z 2 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.Im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie hat die Durchführung der Tätigkeiten im Einzelfall nach ärztlicher Anordnung zu erfolgen. Nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 2, kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Abschluss, Kälteanwendung, Mikroklistier, Blutuntersuchung, Harnuntersuchung, Wärmeanwendung
Im RIS seit
01.08.2024
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40264603