Bundesrecht konsolidiert: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 83a, tagesaktuelle Fassung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 83a

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83a

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz

Paragraph 83 a,
  1. Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz umfasst die eigenverantwortliche Durchführung folgender Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung an und Durchführung von Pflegemaßnahmen (Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      Handeln in Notfällen (Absatz 3,),
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie (Absatz 4,).
  2. Absatz 2,Die Pflegemaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfassen:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung beim Pflegeassessment,
    2. Ziffer 2
      Beobachtung des Gesundheitszustands,
    3. Ziffer 3
      Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen,
    4. Ziffer 4
      Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.
    Die Durchführung von Pflegemaßnahmen darf nur nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.
  3. Absatz 3,Das Handeln in Notfällen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst:
    1. Ziffer eins
      Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
    2. Ziffer 2
      eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere
      1. Litera a
        Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
      2. Litera b
        Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
      3. Litera c
        Verabreichung von Sauerstoff;
      die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
  4. Absatz 4,Die Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst:
    1. Ziffer eins
      Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln,
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren,
    3. Ziffer 3
      Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden sowie Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
    4. Ziffer 4
      Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern, ausgenommen bei Kindern,
    5. Ziffer 5
      Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen),
    6. Ziffer 6
      standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests),
    7. Ziffer 7
      Durchführung standardisierter diagnostischer Programme, wie EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest,
    8. Ziffer 8
      Blutentnahme aus der Vene,
    9. Ziffer 9
      Legen, Wechsel und Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,
    10. Ziffer 10
      Verabreichung von subkutanen Injektionen,
    11. Ziffer 11
      Verabreichung von subkutanen Infusionen und intravenösen Infusionen ohne medikamentösen Wirkstoff zur Hydration bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang,
    12. Ziffer 12
      Ab- und Anschließen laufender Infusionen ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben,
    13. Ziffer 13
      Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen, und Assistenz bei der chirurgischen Wundversorgung,
    14. Ziffer 14
      Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,
    15. Ziffer 15
      einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen,
    16. Ziffer 16
      Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung.
    Im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie hat die Durchführung der Tätigkeiten im Einzelfall nach ärztlicher Anordnung zu erfolgen. Nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 2, kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Abschluss, Kälteanwendung, Mikroklistier, Blutuntersuchung, Harnuntersuchung, Wärmeanwendung

Im RIS seit

01.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40264603

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P83a/NOR40264603