Bundesrecht konsolidiert: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 64, tagesaktuelle Fassung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 64

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2032

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Weiterbildungen

Paragraph 64,
  1. Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.
  2. Absatz 2Weiterbildungen gemäß Absatz eins, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
  3. Absatz 3Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

  4. Absatz 5Nach Abschluß einer Weiterbildung gemäß Absatz eins, ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
  5. Absatz 6Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß Paragraph 11, Absatz 2,

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40185035

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P64/NOR40185035