Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
02.08.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDer multiprofessionelle Kompetenzbereich umfasst die pflegerische Expertise des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Teil des multiprofessionellen Versorgungsteams bei der Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen sowie anderen Berufen.
(2)Absatz 2Im multiprofessionellen Kompetenzbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im multiprofessionellen Versorgungsteam das Vorschlags- und Mitwirkungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.
(3)Absatz 3Der multiprofessionelle Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die pflegerische Expertise insbesondere bei
Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,
dem Aufnahme- und Entlassungsmanagement,
der interprofessionellen Vernetzung,
dem Informationstransfer und Wissensmanagement,
der Koordination des Behandlungs- und Betreuungsprozesses einschließlich der Sicherstellung der Behandlungskontinuität,
der Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme,
der ethischen Entscheidungsfindung,
der Förderung der Gesundheitskompetenz.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Vorschlagsrecht, Aufnahmemanagement, Behandlungsprozess, Triagesystem
Im RIS seit
02.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40185026