(1)Absatz einsAngehörige der Pflegeassistenzberufe sind verpflichtet, zur
Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie
Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.