Bundesrecht konsolidiert: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 104a, tagesaktuelle Fassung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 104a

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104a

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

4. Abschnitt

Fort- und Weiterbildungen

Paragraph 104 a,
  1. Absatz einsPflegeassistenten und Pflegefachassistenten sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.
  2. Absatz 2Weiterbildungen gemäß Absatz eins, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
  3. Absatz 3Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

  4. Absatz 5Nach Abschluss einer Weiterbildung gemäß Absatz eins, ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
  5. Absatz 6Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß Paragraph 84, Absatz 3,

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40185058