Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
AEV Edelmetalle und Quecksilber
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
21.08.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
Herstellen von Silber-, Gold-, Platin-, Palladium-, Rhodium- oder sonstigem Edelmetall der Platingruppe sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von festen, flüssigen oder pastösen edelmetallhaltigen Abfällen oder von sonstigen edelmetallhaltigen Vormaterialien,
Gießen von Silber-, Gold-, Platin-, Palladium-, Rhodium- oder sonstigem Edelmetall der Platingruppe oder von Legierungen dieser Metalle,
Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Silber-, Gold-, Platin-, Palladium-, Rhodium- oder sonstigem Edelmetall der Platingruppe oder aus Legierungen dieser Metalle,
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien,Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien,
Herstellen von Quecksilbermetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von festen, flüssigen oder pastösen quecksilberhaltigen Abfällen oder von sonstigen quecksilberhaltigen Vormaterialien oder
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 5 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer 5, unter Einsatz von wässrigen Medien
dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen unter Einsatz von Edelmetallen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen unter Einsatz von Edelmetallen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV),
Abwasser aus der Aufarbeitung von verbrauchten fotografischen Bädern (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV),Abwasser aus der Aufarbeitung von verbrauchten fotografischen Bädern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, AAEV),
Abwasser aus der Herstellung von Edelmetallen oder Quecksilber als Nebenproduktion der sonstigen Nichteisen-Metallindustrie (§ 4 Abs. 2 Z 8.1 AAEV) undAbwasser aus der Herstellung von Edelmetallen oder Quecksilber als Nebenproduktion der sonstigen Nichteisen-Metallindustrie (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt eins, AAEV) und
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins,
(3)Absatz 3Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 1 anfällt.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Absatz eins, anfällt.
(4)Absatz 4Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz eins, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Vermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch
bevorzugten Einsatz wasserarmer oder wasserfreier Produktionstechniken,
weitestgehende Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozesskühlung, der Schlackengranulation, der Abluftwäsche, aus Spülvorgängen oder von Kühlschmieremulsionen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Mehrfachnutzung von Wasser in aufeinanderfolgenden Arbeits- oder direkten Kühlprozessen,
Auftrennung des Abwassers in belastete und unbelastete Teilströme,
Weiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als Kühlwasser, Reinigungswasser, Waschwasser in Abluftwäschern); direkter Einsatz von auf dem Betriebsgelände anfallendem Niederschlagswasser in Produktions- oder Kühlprozessen,
Hereinnahme schwach belasteter Abwässer aus anderen Herkunftsbereichen in die Produktionsprozesse,
Einsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder Leckagen,
sodass ein Abwasseranfall von nicht größer als 15 m3 pro Tonne gemäß Abs. 1 hergestelltem oder weiterverarbeitetem Metall erzielt wird; pro Tonne gemäß Absatz eins, hergestelltem oder weiterverarbeitetem Metall erzielt wird;
Einsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Wert-, Arbeits- oder Hilfsstoffen aus Mutterlaugen oder Abwässern sowie zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozesslösungen (zB Flüssig-Flüssig-Extraktion, Zementation, Kristallisation, Ionenaustausch, Membrantechnik, Elektrolyse);
Wiederverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme, Ionentauscher oder deren Regenerate, Aktivkohlen);
Verzicht auf den Einsatz von gasförmigen Halogenen als Oxidationsmittel, soweit dies auf Grund der angewandten Produktionsverfahren möglich ist; bei unvermeidbarem Einsatz Anwendung von Wiedergewinnungs- und Kreislaufführungsverfahren für gasförmige Halogene; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz halogenierter organischer Lösemittel in der Flüssig-Flüssig-Extraktion, wenn die Gefahr des Kontaktes zwischen Wasser und Lösemittel gegeben ist;
soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe;
bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Verfahren zur Zerstörung von Komplexbildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen;
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien;
gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner- und sulfathaltiger Abwasserteilströme;
Vermeidung diffuser Emissionen in Wasser durch
möglichst quellnahe Erfassung und Behandlung;
Erfassung und Behandlung von Emissionen aus der Lagerung mittels eines Emissionsminderungssystems, das auf die Behandlung der gelagerten Verbindungen ausgelegt ist; Erfassung und Behandlung des Wassers, das den Staub auswäscht, vor dessen Ableitung;
Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Extraktion, Aktivkohlfiltration, Ultrafiltration, Umkehrosmose, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Flotation, Fällung/Flockung, Ionentausch); prozessorgestützte Steuerung der Reagenziendosierung und der Leistung der Abwasserbehandlungsanlage durch Online-Überwachung von Temperatur, Trübung, pH- Wert, Leitfähigkeit und Durchfluss;
vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002);vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,); Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit: monatliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Aluminium, Chrom-Gesamt, Cobalt, Eisen, Zinn, Sulfat.
Schlagworte
Silbermetall, Goldmetall, Platinmetall, Palladiummetall, Rhodiummetall, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Arbeitsstoff, Wertstoff, Arbeitsprozeß, Warmwalzen, Wiedergewinnungsverfahren, Cyanidoxidation
Im RIS seit
24.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021
Gesetzesnummer
10011016
Dokumentnummer
NOR40237476