Bundesrecht konsolidiert: AEV Kunstharze § 1, Fassung vom 17.11.2019

AEV Kunstharze § 1

Kurztitel

AEV Kunstharze

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 667/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

03.12.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung ist
    1. Ziffer eins
      Polymerisation: Chemischer Prozeß, bei dem durch stufenlose Reaktion zwischen Monomeren, welche reaktive Mehrfachbindungen enthalten, organische Polymere entstehen.
    2. Ziffer 2
      Polykondensation: Chemischer Prozeß, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwischen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, unter Abspaltung von Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (zB Wasser, Ammoniak, niedere Alkohole, Halogenwasserstoffe) organische Polykondensate entstehen.
    3. Ziffer 3
      Polyaddition: Chemischer Prozeß, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwischen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, ohne Abspaltung von Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (wie Ziffer 2,) organische Polyaddukte entstehen.
    4. Ziffer 4
      Kunstharz: Fester bis flüssiger organischer Stoff von amorpher Beschaffenheit mit breiter Verteilung der relativen Molmassen, geringer bis starker Vernetzung der Molekülketten und fester bis weicher Konsistenz ohne definierten Schmelzpunkt, der durch
      • Strichaufzählung
        Polymerisation, Polykondensation oder Polyaddition synthetischer Ausgangsstoffe oder
      • Strichaufzählung
        chemische Umsetzung (zB Verseifung, Veresterung) natürlicher Ausgangsstoffe (Naturharze)
      entstanden ist.
  2. Absatz 2Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Kunstharzen durch
      1. Litera a
        Polymerisation von Vinylverbindungen (Vinylalkohol-, Vinylester- und Vinylacetalharze, Harze der Acryl- oder Methacrylsäure sowie ihrer Halogenide, Amide, Nitrile oder Ester, Styrolharze, Styrol-Divinylbenzolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation durch zB Sulfonierung, Chlormethylierung oder Aminomethylierung,
      2. Litera b
        Polykondensation von Carbonylverbindungen mit Phenolen, Alkylphenolen oder sonstigen Phenolderivaten (Phenolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie Litera a,,
      3. Litera c
        Polykondensation von Carbonylverbindungen mit Amino-, Imino- oder Amidgruppen enthaltenden aliphatischen oder aromatischen Verbindungen (Aminoplastharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie Litera a,,
      4. Litera d
        Polykondensation von di- oder polyfunktionellen Carbonsäuren oder deren Anhydriden mit di- oder polyfunktionellen Alkoholen oder Hydroxycarbonsäuren (Polyesterharze) einschließlich deren Modifikation mit natürlichen Fetten und Ölen oder mit synthetischen Fettsäuren (Alkydharze),
      5. Litera e
        Polykondensation von verzweigten Di- oder Polycarbonsäuren und Di- oder Polyaminen (Polyamidharze),
      6. Litera f
        Polykondensation von aliphatischen Ketonen und aliphatischen Aldehyden (Ketonharze),
      7. Litera g
        Polyaddition von Epichlorhydrin und Bisphenol A, Glycidilverbindungen, Cycloaliphaten oder epoxidierten Fettsäureestern (Epoxidharze);
    2. Ziffer 2
      Herstellen von Kunstharzen aus Gemischen von Stoffen gemäß Ziffer eins, oder durch Kombination von Verfahren gemäß Ziffer eins ;,
    3. Ziffer 3
      Herstellen von Emulsionen oder Dispersionen von Stoffen der Ziffer eins, oder 2 in wäßrigen oder nichtwäßrigen Medien;
    4. Ziffer 4
      Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
  4. Absatz 4Absatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Herstellung von Monomeren, die für die Tätigkeiten des Absatz 3, als Rohstoffe dienen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt eins, AAEV),
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Herstellung von
      1. Litera a
        Kunststoffen, Gummi und Kautschuk einschließlich der Herstellung von synthetischem Latex aus Polybutadienen, Polyisoprenen oder Polychloroprenen sowie deren Copolymerisaten mit Vinylverbindungen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 3, AAEV),
      2. Litera b
        Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bautenschutzmitteln und deren Vorprodukten (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 6, AAEV),
      3. Litera c
        Kunstfasern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 14, AAEV),
    5. Ziffer 5
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3,
  5. Absatz 5Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Absatz 3, anfällt.
  6. Absatz 6Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine Wiederverwendung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Phenole, organische Lösemittel);
    2. Ziffer 2
      gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter Abwässer oder wäßriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Ziffer eins, wieder- oder weiterverwendet werden können;
    3. Ziffer 3
      Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Wasch- oder Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Reinigungstechniken (zB Hochdruckreinigung);
    4. Ziffer 4
      Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; Verzicht auf den Einsatz von Organoquecksilber- oder Organozinnverbindungen als Mikrobizide;
    5. Ziffer 5
      Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung;
    6. Ziffer 6
      Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche wassergefährdende Stoffe enthält, die ins Abwasser gelangen können;
    7. Ziffer 7
      Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;
    8. Ziffer 8
      Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren; bei Direkteinleitern Einsatz auch biologischer Abwasserreinigungsverfahren;
    9. Ziffer 9
      vom Abwasser getrennte Entsorgung nicht weiterverwertbarer Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, idgF).

Schlagworte

Vinylalkoholharz, Vinylesterharz, Acrylsäure, Aminogruppe, Iminogruppe, Holzschutzmittel, Vermeidungstechnik, Rohstoff, Rückhaltetechnik, Arbeitsstoff, Waschwasser, Mischbecken, Organoquecksilberverbindung, Abwassermengenfrachtspitze

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Gesetzesnummer

10011004

Dokumentnummer

NOR12140286

Alte Dokumentnummer

N8199659206J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/667/P1/NOR12140286