Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinproduktegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 82
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
25.05.2022
Abkürzung
MPG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Hinsichtlich Medizinprodukte mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten (vgl. § 82 Abs. 1,
BGBl. I Nr. 122/2021).
Text
Informationen für die Anwender
§ 82.Paragraph 82,
Gebrauchsanweisungen und dem Medizinprodukt beigefügte sicherheitsbezogene Informationen für den Anwender sind bei Medizinprodukten im Sinne des § 81 Abs. 1 so aufzubewahren, daß sie den mit der Anwendung befaßten Personen jederzeit zugänglich sind. Gebrauchsanweisungen und dem Medizinprodukt beigefügte sicherheitsbezogene Informationen für den Anwender sind bei Medizinprodukten im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, so aufzubewahren, daß sie den mit der Anwendung befaßten Personen jederzeit zugänglich sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021
Gesetzesnummer
10011003
Dokumentnummer
NOR12140205
Alte Dokumentnummer
N8199659110J