Bundesrecht konsolidiert: Medizinproduktegesetz § 50, Fassung vom 11.12.2019

Medizinproduktegesetz § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinproduktegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 657/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

25.05.2022

Abkürzung

MPG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Hinsichtlich Medizinprodukte mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten (vgl. § 82 Abs. 1, BGBl. I Nr. 122/2021).

Text

Paragraph 50,
  1. Absatz einsWenn ein Prüfungsteilnehmer nach umfassender Aufklärung in die Teilnahme einwilligt, muss seine Einwilligung in schriftlicher Form festgehalten werden. Die Einwilligung muss datiert und mit der Unterschrift des Prüfungsteilnehmers abgegeben werden. Sofern der Prüfungsteilnehmer dazu nicht in der Lage ist, muss die Einwilligung vor einem Zeugen abgegeben werden, der die Einwilligung durch seine Unterschrift zu bestätigen hat.
  2. Absatz 2Die Einwilligung ist, sofern Paragraph 51, nicht anderes bestimmt, nur rechtswirksam, wenn der Prüfungsteilnehmer in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite, Nutzen, Risken und Belastungen der klinischen Prüfung einzusehen und seinen Willen danach zu bestimmen.
  3. Absatz 3Die Einwilligung zur Teilnahme an der klinischen Prüfung darf jederzeit widerrufen werden. Sind für die Teilnahme an der klinischen Prüfung mehrere Einwilligungen erforderlich, so darf die klinische Prüfung an dieser Person nicht fortgesetzt werden, wenn auch nur eine dieser Einwilligungen widerrufen wird.
  4. Absatz 4Die Prüfungsteilnehmer, gegebenenfalls gesetzliche Vertreter (Paragraph 1034, ABGB), müssen schriftlich über den Versicherungsschutz nach Paragraph 47, informiert werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Gesetzesnummer

10011003

Dokumentnummer

NOR40204993

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/657/P50/NOR40204993