Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bundesrecht
Landesrecht
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert: Rebenverkehrsgesetz 1996 § 7, Fassung vom 03.10.2024
Druckansicht
(
Accesskey
D)
Rebenverkehrsgesetz 1996 § 7
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 03.10.2024
§ 6 am 03.10.2024
§ 8 am 03.10.2024
Alle Fassungen
§ 7 heute
§ 7 gültig ab 20.07.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002
§ 7 gültig von 21.08.1996 bis 19.07.2002
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Rebenverkehrsgesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 418/1996
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 110/2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
20.07.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut
§ 7.
Paragraph 7,
(1)
Absatz eins
Vorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
1.
Ziffer eins
es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln der systematischen Erhaltungszucht (Klonenzüchtung) im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten aus Ausgangspflanzen gewonnen,
2.
Ziffer 2
es dient zur Anlage von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut (Vorstufenanlagen) oder von Zertifiziertem Vermehrungsgut (Basisanlagen) und
3.
Ziffer 3
der Mutterrebenbestand, aus dem es gewonnen wurde (Ausgangspflanzen), und das Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
(2)
Absatz 2
Basisvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
1.
Ziffer eins
es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln der systematischen Erhaltungszucht (Klonenzüchtung) im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten aus Ausgangspflanzen oder Vorstufenanlagen gewonnen,
2.
Ziffer 2
es dient zur Anlage von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut (Basisanlagen) und
3.
Ziffer 3
der Mutterrebenbestand, aus dem das gewonnen wurde (Vorstufenanlagen), und das Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
(3)
Absatz 3
Zertifziertes Vermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
1.
Ziffer eins
es wurde unmittelbar aus Mutterrebenbeständen gewonnen, die mit Vorstufenvermehrungsgut (Vorstufenanlagen) oder Basisvermehrungsgut (Basisanlagen) angelegt worden sind,
2.
Ziffer 2
es ist zur Erzeugung von Vermehrungsgut, das zur Traubenerzeugung dient, oder zur Erzeugung von Trauben bestimmt, und
3.
Ziffer 3
der Mutterrebenbestand, aus dem es gewonnen wurde (Basisanlagen), und das Zertifizierte Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
(4)
Absatz 4
Für Vermehrungsgut, das mit In-vitro Vermehrungsverfahren erzeugt worden ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft abweichende Anforderungen durch Verordnung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
10010985
Dokumentnummer
NOR40033494
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/418/P7/NOR40033494