Bundesrecht konsolidiert: Rebenverkehrsgesetz 1996 § 7, Fassung vom 03.10.2024

Rebenverkehrsgesetz 1996 § 7

Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 418/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut

Paragraph 7,
  1. Absatz einsVorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln der systematischen Erhaltungszucht (Klonenzüchtung) im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten aus Ausgangspflanzen gewonnen,
    2. Ziffer 2
      es dient zur Anlage von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut (Vorstufenanlagen) oder von Zertifiziertem Vermehrungsgut (Basisanlagen) und
    3. Ziffer 3
      der Mutterrebenbestand, aus dem es gewonnen wurde (Ausgangspflanzen), und das Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
  2. Absatz 2Basisvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln der systematischen Erhaltungszucht (Klonenzüchtung) im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten aus Ausgangspflanzen oder Vorstufenanlagen gewonnen,
    2. Ziffer 2
      es dient zur Anlage von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut (Basisanlagen) und
    3. Ziffer 3
      der Mutterrebenbestand, aus dem das gewonnen wurde (Vorstufenanlagen), und das Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
  3. Absatz 3Zertifziertes Vermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      es wurde unmittelbar aus Mutterrebenbeständen gewonnen, die mit Vorstufenvermehrungsgut (Vorstufenanlagen) oder Basisvermehrungsgut (Basisanlagen) angelegt worden sind,
    2. Ziffer 2
      es ist zur Erzeugung von Vermehrungsgut, das zur Traubenerzeugung dient, oder zur Erzeugung von Trauben bestimmt, und
    3. Ziffer 3
      der Mutterrebenbestand, aus dem es gewonnen wurde (Basisanlagen), und das Zertifizierte Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
  4. Absatz 4Für Vermehrungsgut, das mit In-vitro Vermehrungsverfahren erzeugt worden ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft abweichende Anforderungen durch Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR40033494

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/418/P7/NOR40033494