Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausbildungsvorbehaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.08.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 2.Paragraph 2,
Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen § 1 Abs. 1 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen Paragraph eins, Absatz eins, verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2012
Gesetzesnummer
10010984
Dokumentnummer
NOR12139625
Alte Dokumentnummer
N8199656678J