Bundesrecht konsolidiert: 1. AEV für kommunales Abwasser Anl. 4, Fassung vom 12.09.2019

1. AEV für kommunales Abwasser Anl. 4

Kurztitel

1. AEV für kommunales Abwasser

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

08.05.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage D

Mindestanzahl der Probenahmen pro Untersuchungsjahr gemäß Paragraph 4, Absatz 5, für die Abwasserparameter der Anlage A im Rahmen der Fremdüberwachung

Größenklasse der Abwasser-reinigungsanlage gemäß Anlage A Ziffer eins Punkt 2,

Mindestanzahl der Probenahmen pro Untersuchungsjahr

1. Größenklasse I

1

2. Größenklasse II

6

3. Größenklasse III

12

4. Größenklasse IV

12

  1. Ziffer eins
    Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse römisch eins der Anlage A hat die jährliche Probenahme durch die Fremdüberwachung selbst zu erfolgen.
  2. Ziffer 2
    Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklassen römisch II bis römisch IV der Anlage A hat die Probenahme zumindest einmal pro Untersuchungsjahr durch die Fremdüberwachung selbst zu erfolgen. Dabei ist zu überprüfen, ob die Einrichtungen zur Abwasserprobenahme und -konservierung ordnungsgemäß installiert, gewartet und betrieben sind; bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse römisch II größer als 1 000 EW60, römisch III oder römisch IV der Anlage A ist auch die Einrichtung zur Abwassermengenmessung diesbezüglich zu überprüfen.
  3. Ziffer 3
    Die jährlich einmalige Probenahme gemäß Ziffer eins und 2 im Rahmen der Fremdüberwachung hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem die Abwasserreinigungsanlage mit hohen Zulaufschmutzfrachten des ungereinigten Abwassers (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2,) belastet ist.

Schlagworte

Abwasserkonservierung

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016

Gesetzesnummer

10010980

Dokumentnummer

NOR12139579

Alte Dokumentnummer

N8199655471J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/210/ANL4/NOR12139579