Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Abwasseremissionsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
20.04.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AAEV
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Allgemeine Grundsätze der Behandlung von Abwasser und Abwasserinhaltsstoffen
§ 2.Paragraph 2,
Bei der Einleitung von Abwasser und Abwasserinhaltsstoffen in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation soll – soweit nicht anders verordnet oder bescheidmäßig zugelassen – unter Bedachtnahme auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles, bei gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen auch auf die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Vermeidung der Einleitung, darauf geachtet werden, daß
Einbringungen von Abwasserinhaltsstoffen und Abfallenergie nur im unerläßlich notwendigen Ausmaß erfolgen;
Einsparung, Vermeidung und Wiederverwertung von Stoffen, die ins Abwasser gelangen können, sowie von Energie Vorrang haben vor Abwasserbehandlungsmaßnahmen;
die Schutzmaßnahmen für ein Fließgewässer nicht zu einer unvertretbaren Verlagerung von Belastungen auf andere Gewässer führen;
die an ein Fließgewässer abgegebene Abwassermenge durch Einsatz wassersparender Technologien und Methoden möglichst gering gehalten wird;
Abwasserinhaltsstoffe möglichst unmittelbar am Ort der Entstehung oder des Einsatzes zurückgehalten werden (Teilstrombehandlung).
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016
Gesetzesnummer
10010977
Dokumentnummer
NOR12139516
Alte Dokumentnummer
N8199654656J