Bundesrecht konsolidiert: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz § 13, tagesaktuelle Fassung

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz § 13

Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz in sonstigen Räumen öffentlicher Orte

Paragraph 13,
  1. Absatz einsSofern nicht arbeitsrechtliche Bestimmungen ein Rauchverbot vorsehen oder Räume von Paragraph 12, erfasst sind, gilt ein Rauchverbot auch in sonstigen Räumen öffentlicher Orte, doch kann in den allgemein zugänglichen Bereichen ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum weder Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, noch das Rauchverbot dadurch umgangen wird.
  2. Absatz 2In Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben gilt Rauchverbot. In den allgemein zugänglichen Bereichen kann, falls nicht Paragraph 12, Absatz eins bis 3 zur Anwendung kommt, ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird und in dem Raucherraum auch keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.
  3. Absatz 3Das Rauchverbot gilt nicht in Tabaktrafiken, sofern gewährleistet ist, dass Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt. Ausgenommen von der Möglichkeit, Rauchen zu erlauben, sind jene Tabaktrafiken, die Postpartner sind.
  4. Absatz 4Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen.

Im RIS seit

14.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40173514

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/431/P13/NOR40173514