Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
31.12.1995
Außerkrafttretensdatum
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Gewinnen von Samenfetten und -ölen sowie von sonstigen Vorprodukten aus Ölsaaten
Raffinieren (Entschleimen, Entsäuern, Bleichen, Dämpfen, Härten, Umestern) und Verpacken von Ölen und Fetten gemäß Z 1Raffinieren (Entschleimen, Entsäuern, Bleichen, Dämpfen, Härten, Umestern) und Verpacken von Ölen und Fetten gemäß Ziffer eins,
Herstellen und Verpacken von Margarinen
Gewinnen und Verpacken von Schlachttierfetten.
(3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV)
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV)Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV)
Abwasser aus der Herstellung von technischen Fetten im Zuge der Tierkörperbeseitigung (§ 4 Abs. 2 Z 10.2 AAEV)Abwasser aus der Herstellung von technischen Fetten im Zuge der Tierkörperbeseitigung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt 2, AAEV)
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
(4)Absatz 4Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(5)Absatz 5Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Soweit auf Grund des Marktangebotes möglich und des angewandten Raffinationsverfahrens sinnvoll Einsatz von Ölsaaten mit reduziertem Anteil an Schleimstoffen und freien bzw. unerwünschten Fettsäuren sowie Einsatz von Ölsaaten mit geringem Pestizidgehalt;
rasche Verarbeitung gegen enzymatische oder mikrobielle Zersetzung empfindlicher pflanzlicher oder tierischer Rohware;
Einsatz von Kreislaufsystemen für Fallwasser aus der Rohöltrocknung und der Schrottoastung mit eingebauten Abscheidersystemen zum Partikelrückhalt;
bevorzugter Einsatz des Trockenschmelzverfahrens bei der Gewinnung von Schlachttierfetten;
bevorzugter Einsatz physikalischer Raffinationsverfahren (zB destillative Entsäuerung) zur Reduktion oder Vermeidung der Abgabe unerwünschter Öl- bzw. Fettbegleitstoffe über den Abwasserpfad; Abscheidung derartiger Begleitstoffe als feste großteils wiederverwertbare Abfallstoffe; weitestgehende Kreislaufführung aller am Umesterungs- bzw. Veredelungsprozeß beteiligten Stoffe;
Einsatz semikontinuierlicher oder kontinuierlicher Verfahren bei der Dämpfung mit Kreislaufführung des barometrischen Fallwassers; Vermeidung des Kontaktes von gestrippten Ölen bzw. Fettsäuren mit dem Abwasser;
Verzicht auf den Einsatz fettspaltender Mikroorganismen oder Enzyme zur Reinigung von Fettabscheidern oder zur Entsorgung von Fettabscheiderinhalten über den Abwasserpfad;
Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren zur Entfernung von absetzbaren oder aufschwimmbaren Stoffen im Gesamtabwasser oder in Teilströmen bzw. Kreisläufen; Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen durch Mengenausgleich; bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren;
Verwertung oder Entsorgung der bei den einzelnen Schritten der Öl- bzw. Fetterzeugung sowie bei den Abwasserbehandlungsmaßnahmen anfallenden Rückstände als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).Verwertung oder Entsorgung der bei den einzelnen Schritten der Öl- bzw. Fetterzeugung sowie bei den Abwasserbehandlungsmaßnahmen anfallenden Rückstände als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
Schlagworte
Samenöl, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Ölbegleitstoff, Umesterungsprozeß, Ölerzeugung
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017
Gesetzesnummer
10010859
Dokumentnummer
NOR12138138
Alte Dokumentnummer
N8199444422J