Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
AEV Zucker- und Stärkeerzeugung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
31.12.1995
Außerkrafttretensdatum
03.04.2023
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2)Absatz 2Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 5, in ein Fließgewässer sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(3)Absatz 3Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4 oder 5 in eine öffentliche Kanalisation sind unter Beachtung von § 4 Abs. 1 und 4 AAEV die in Spalte II der Anlage A der AAEV festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 4, oder 5 in eine öffentliche Kanalisation sind unter Beachtung von Paragraph 4, Absatz eins und 4 AAEV die in Spalte römisch II der Anlage A der AAEV festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(4)Absatz 4Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten unter Einsatz von Zuckerrüben:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten unter Einsatz von Zuckerrüben:
Gewinnen von festem oder flüssigem Zuckern;
Herstellen von zuckerhaltigen Sirupen.
(5)Absatz 5Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Gewinnen von nativer Stärke aus Getreide, Mais oder Kartoffeln sowie der anfallenden Nebenprodukte;
Herstellen von Trockenstärke, Stärkesirup oder Stärkezucker;
Herstellen von Stärkehydrolyseprodukten oder sonstigen Derivaten aus dem physikalischen, chemischen, enzymatischen oder biotechnologischen Stärkeaufschluß.
(6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz eins bis 3 gelten nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV)
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
Abwasser aus der Erzeugung von Ölen oder Fetten aus Nebenprodukten gemäß Abs. 5 Z 1 (§ 4 Abs. 2 Z 5.9 AAEV);Abwasser aus der Erzeugung von Ölen oder Fetten aus Nebenprodukten gemäß Absatz 5, Ziffer eins, (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 9, AAEV);
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 oder 5.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 4, oder 5.
(7)Absatz 7Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(8)Absatz 8Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A oder B erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4 oder 5 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A oder B erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 4, oder 5 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 4,
Verminderung des Frischwasserverbrauches durch
Kreislaufführung von Rübenschwemmwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung
Kreislaufführung von Rübenwaschwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung
Kreislaufführung von Sperr- oder Kühlwasser
Kreislaufführung von Fallwasser aus der Brüdenkondensation
Rücknahme von Sperr-, Kühl- oder Fallwasser in den Schwemmwasser- oder Waschwasserkreislauf oder innerbetriebliche Weiterverwendung zB als Reinigungswasser
innerbetriebliche Weiterverwendung von Kondensaten aus der Safteindickung bei der Schnitzelextraktion, als Kesselspeisewasser usw.
Rücknahme des Schnitzelpreßwassers in die Extraktion
innerbetriebliche Weiterverwendung von Preßwasser aus der Carbonatationskalkentwässerung
Einbindung von Niederschlagswasser von befestigten Betriebsflächen in den Schwemmwasserkreislauf,
sodaß ein spez.Gesamtabwasseranfall von nicht größer als 1,5 m3/t verarbeiteter Rübe erzielt wird;
Anordnung von Saftabscheidern vor den Kondensatoren der Kochstation;
Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verringerung von Produktverlusten;
Einsatz biologischer Abwasserbehandlungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation sowie mit Stickstoff- und Phosphorentfernung;
vom Abwasser getrennte Verwertung von Erdschlamm, Krautresten, Rübenresten, Carbonatationskalk und von Rückständen aus der Abwasserbehandlung durch Wertstoffrückgewinnungsverfahren oder gegebenfalls
(Anm.: richtig: gegebenenfalls)Anmerkung, richtig: gegebenenfalls) gesonderte Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990). gesonderte Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 5,
Einsatz von Wertstoffrückgewinnungsverfahren bei hochkonzentrierten Prozeßwässern wie zB Eiweißkoagulation bei Kartoffelfruchtwasser, Glutengewinnung bei Maisstärke, Klebergewinnung bei Weizenstärke; Nutzung der Abwasserinhaltsstoffe als Dünge- oder Bodenverbesserungsmittel in der Abwasserverregnung;
gesonderte Erfassung und Eindampfung von hochkonzentrierten Abwässern und Verwertung der Eindampfrückstände als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel;
Verminderung des Frischwasserverbrauches durch
Einsatz von Gegenstromwaschverfahren bei der Kartoffel-, Mais- oder Weizenstärkegewinnung
Einrichtung von Wasch- und Schwemmwasserkreisläufen bei der Kartoffelstärkeerzeugung
Rücknahme von Quellwasser aus Einweichprozessen, von Wasser aus der Kleber- oder Stärkeeindickung oder -entwässerung, von Fallwässern aus Brüdenkondensationen bei der Stärkegewinnung oder der Derivateherstellung usw. in die Produktionsprozesse
Einsatz von Hydrozyklonen oder gleichwertigen anderen Abscheiden bei der Stärkeauswaschung
Einrichtung von Kühlwasserkreisläufen
Bevorzugte Anwendung von Trockenverfahren bei der Reinigung vor Behältern, Abfüllbereichen usw.,
sodaß ein Gesamtabwasseranfall von nicht größer als
1,1 m3 pro Tonne verarbeiteter Kartoffel
1,8 m3 pro Tonne verarbeitetem Mais
2,0 m3 pro Tonne verarbeiteten Getreidemehl
erzielt wird;
Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren im Wasch- und Schwemmwasserkreislauf der Kartoffelstärkegewinnung (Sedimentation, Fällung/Flockung), bei der Stärkeauswaschung (Siebung, Separation, Filtration) bei der Eiweißkoagulation (Druck/Hitze);
Einsatz von Ausgleichsvorrichtungen zum Abmindern hydraulischer oder stoffliche Belastungsspitzen;
Einsatz anaerober biologischer Abwasserbehandlungsverfahren für organisch hoch belastete Teilströme;
Einsatz aerober biologischer Abwasserbehandlungsverfahren für das Gesamtabwasser mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
vom Abwasser gesonderte Verwertung von Resten der Ausgangsstoffe wie Schalen, Faserstoffe, Keimlinge usw. als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel sowie gegebenenfalls gesonderte Entsorgung von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Verwertung von Resten der Ausgangsstoffe wie Schalen, Faserstoffe, Keimlinge usw. als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel sowie gegebenenfalls gesonderte Entsorgung von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
Schlagworte
Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Sperrwasser, Stickstoffentfernung, Düngeverbesserungsmittel, Klebereindickung, Futterverbesserungsmittel, Kartoffelstärkegewinnung, Maisstärkegewinnung, Kleberentwässerung
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023
Gesetzesnummer
10010853
Dokumentnummer
NOR12138094
Alte Dokumentnummer
N8199444372J