(2)Absatz 2Wenn Organe bei der Einfuhrabfertigung Wahrnehmungen machen, die Anlaß zu Zweifeln geben, ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenschutzmittel den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entsprechen, haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich der Behörde mitzuteilen.