Bundesrecht konsolidiert: Gentechnikgesetz § 69, Fassung vom 16.11.2004

Gentechnikgesetz § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2005

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beratung

Paragraph 69,
  1. Absatz einsVor und nach Durchführung einer Genanalyse zur Feststellung einer Veranlagung für eine Erbkrankheit oder zur Feststellung eines Überträgerstatus hat eine ausführliche Beratung der zu untersuchenden Person, sofern diese Genanalyse im Rahmen einer pränatalen Untersuchung vorgenommen wird, der Schwangeren, in den Fällen des Paragraph 65, Absatz 4, auch der zustimmungsberechtigten Person, durch den diese Genanalyse gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, veranlassenden Arzt stattzufinden.
  2. Absatz 2Die Beratung muß die sachbezogene umfassende Erörterung aller Untersuchungsergebnisse und medizinischen Tatsachen sowie deren soziale und psychische Konsequenzen umfassen und darf im Falle einer pränatalen Genanalyse keinesfalls direktiv erfolgen. Dabei ist auf die Zweckmäßigkeit einer zusätzlichen nichtmedizinischen Beratung durch einen Psychotherapeuten oder Sozialarbeiter hinzuweisen; konkrete Hinweise auf solche Beratungsmöglichkeiten sind in Schriftform anzubieten.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12137712

Alte Dokumentnummer

N8199438789J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P69/NOR12137712