Bundesrecht konsolidiert: Hebammengesetz § 9, Fassung vom 07.09.2026

Hebammengesetz § 9

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 197/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

25.10.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Dokumentation

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Hebammen haben bei Ausübung ihres Berufes ihre wesentlichen Feststellungen und Maßnahmen vor, während und nach der Geburt fortlaufend umfassend zu dokumentieren. Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person oder Personen, die von der Frau ausdrücklich als auskunftsberechtigt benannt wurden, sind darüber alle Auskünfte zu erteilen. Die Dokumentation, die auch durch elektronische Datenverarbeitung erfolgen kann, hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      persönliche Daten,
    2. Ziffer 2
      geburtserhebliche Daten der Schwangeren, Daten der Gebärenden und Wöchnerin sowie des Neugeborenen und Säuglings,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Geburt,
    4. Ziffer 4
      Angaben über das Wochenbett und
    5. Ziffer 5
      Angaben über die Anwendung von Arzneispezialitäten und den zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen gemäß Paragraph 26, Absatz 7, Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung
      erforderlichen Daten
    zu enthalten.
  2. Absatz 2,Freiberuflich tätige Hebammen haben die Dokumentation mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau, der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person sowie Personen, die von der zur Betreuung und Beratung übernommenen Frau ausdrücklich als einsichtsberechtigt benannt wurden, ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40156286

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P9/NOR40156286