Bundesrecht konsolidiert: Hebammengesetz § 7, Fassung vom 07.09.2026

Hebammengesetz § 7

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Hebammen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Tatsachen und Geheimnisse verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person die Hebamme von der Geheimhaltung entbunden hat oder
    2. Ziffer 2
      die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist oder
    3. Ziffer 3
      Mitteilungen der Hebamme über die Versicherte an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorar- bzw. Arzneimittelabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.
  3. Absatz 2 a,Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit die Hebamme
    1. Ziffer eins
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 6 a, oder
    2. Ziffer 2
      der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
    nachkommt.
  4. Absatz 3,Außer im Falle einer behördlichen Anfrage nach Absatz 2, Ziffer 2, kann die Hebamme eine Erklärung darüber, ob ein Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege an der Offenbarung des Geheimnisses vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde verlangen.

Schlagworte

Honorarabrechnung

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40217995

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P7/NOR40217995