Bundesrecht konsolidiert: Hebammengesetz § 1, Fassung vom 09.04.2008

Hebammengesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

24.05.2022

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

1. Abschnitt

Berufsbezeichnung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Berufsbezeichnung Hebamme darf nur von Personen geführt werden, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind. Sie gilt für weibliche und männliche Berufsangehörige.
  2. Absatz 2Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, dürfen die im Heimat- und Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern diese
    1. Ziffer eins
      nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
    2. Ziffer 2
      neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  3. Absatz 3Die Führung einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins und 2 oder die Führung anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.

Schlagworte

Heimatstaat, Berufsbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40066120

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P1/NOR40066120