Bundesrecht konsolidiert: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 24b, Fassung vom 15.09.2026

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 24b

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24b

Inkrafttretensdatum

23.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

[CELEX-Nr.: 32021L1187]

Text

Zeitplan

Paragraph 24 b,
  1. Absatz eins,Die Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, hat gemeinsam mit der Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, einen Zeitplan für den Ablauf der Verfahren zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden. Der Zeitplan ist im Internet zu veröffentlichen und bei erheblichen Änderungen von der Behörde zu aktualisieren. Erhebliche Überschreitungen des Zeitplans sind in den Genehmigungsbescheiden zu begründen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat über den Genehmigungsantrag gemäß Paragraph 24 a, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten zu entscheiden.

Im RIS seit

23.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40251335

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P24b/NOR40251335