Bundesrecht konsolidiert: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 47, Fassung vom 22.03.2023

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

22.03.2023

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Vollziehung

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus, ansonsten die Landesregierung zuständig.
  2. Absatz 2,Für die Vollziehung der Paragraphen 23 a bis 24 h und des Paragraph 45, in Bezug auf diese Bestimmungen ist der/die Bundesminister/in für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, soweit Genehmigungsverfahren jedoch von anderen Behörden durchzuführen sind, die jeweils mit der Vollziehung der darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen.
  3. Absatz 3,Für die Vollziehung der Paragraphen 21, 22 und 23 sind, soweit sie dem Bund zukommt, die jeweils mit der Vollziehung dieser Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen zuständig.
  4. Absatz 4,Für die Vollziehung des Paragraph 19, Absatz 7 und die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz 9, ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig.
  5. Absatz 5,Für die Vollziehung der Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem 6. Abschnitt ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig.

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40209047

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P47/NOR40209047