Bundesrecht konsolidiert: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 3b, Fassung vom 05.10.2022

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 3b

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3b

Inkrafttretensdatum

24.02.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sachverständige, Kosten

Paragraph 3 b,
  1. Absatz einsDie Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
  2. Absatz 2Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40179823

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P3b/NOR40179823