(2)Absatz 2,Für die Vollziehung des § 24 Abs. 1 bis 10 ist hinsichtlich der in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich der in § 24 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zuständig.Für die Vollziehung des Paragraph 24, Absatz eins bis 10 ist hinsichtlich der in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich der in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3 und Absatz 4, genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zuständig.