Bundesrecht konsolidiert: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 47, Fassung vom 10.08.2000

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Text

Vollziehung

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie, ansonsten die Landesregierung zuständig.
  2. Absatz 2,Für die Vollziehung des Paragraph 24, Absatz eins bis 10 ist hinsichtlich der in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich der in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3 und Absatz 4, genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zuständig.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Für die Vollziehung des Paragraph 24, Absatz 11, ist die Bundesregierung zuständig.
  4. Absatz 4,Für die Vollziehung des fünften Abschnittes und der auf ihn bezughabenden Vorschriften ist, soweit sie dem Bund zukommt, der jeweils sachlich zuständige Bundesminister zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12139283

Alte Dokumentnummer

N8199644195L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P47/NOR12139283