Bundesrecht konsolidiert: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 2, Fassung vom 10.08.2000

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsMitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften
    1. Ziffer eins
      für die Genehmigungen des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,
    2. Ziffer 2
      für die Überwachung der Anlage zuständig sind oder
    3. Ziffer 3
      an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.
  2. Absatz 2Unter Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft sowie sämtliche damit in einem räumlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen zu verstehen.
  3. Absatz 3Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen, Feststellungen oder Konzessionen.
  4. Absatz 4Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
  5. Absatz 5Kapazität ist die Größe einer Anlage, die bei Angabe eines Schwellenwertes in Anhang 1 oder 2 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136675

Alte Dokumentnummer

N8199330508J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P2/NOR12136675