Bundesrecht konsolidiert: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 47, Fassung vom 30.12.1996

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte


Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Text

Vollziehung

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie, ansonsten die Landesregierung zuständig.
  2. Absatz 2,Für die Vollziehung des Paragraph 24, Absatz eins bis 4 ist hinsichtlich der in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich der in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Für die Vollziehung des Paragraph 24, Absatz 5, ist die Bundesregierung zuständig.
  4. Absatz 4,Für die Vollziehung des fünften Abschnittes und der auf ihn bezughabenden Vorschriften ist, soweit sie dem Bund zukommt, der jeweils sachlich zuständige Bundesminister zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136720

Alte Dokumentnummer

N8199330553J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P47/NOR12136720