mit Geldstrafe bis zu 1 815 € wer als Betreiber einer Betriebseinrichtung (Art. 2 Z 4 EG-PRTR-V) einen Betriebsangehörigen nachweislich bestraft, verfolgt oder belästigt, weil er der Behörde konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in § 9b Abs. 1 genannten Bestimmungen angezeigt hat, bzw.mit Geldstrafe bis zu 1 815 € wer als Betreiber einer Betriebseinrichtung (Artikel 2, Ziffer 4, EG-PRTR-V) einen Betriebsangehörigen nachweislich bestraft, verfolgt oder belästigt, weil er der Behörde konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in Paragraph 9 b, Absatz eins, genannten Bestimmungen angezeigt hat, bzw.