(2f)Absatz 2 fDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff)Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland (Paragraphen 23, ff)
Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2020 jeweils einen Barwert von insgesamt maximal 90,238 Millionen Euro entsprechen; im Jahr 2020 erhöht sich der Betrag um bis zu 20 Millionen Euro, wobei die Förderungen hiezu auch im Jahr 2021 zugesagt werden können; zusätzlich können die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und 2010 weitere Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen von Konjunkturpaketen festlegen; weiters kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Zwecke der thermischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2011 bis 2020 weitere Zusagerahmen festlegen;
weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die im Jahr 2021 einem Barwert von maximal 110,238 Millionen Euro sowie im Jahr 2022 einem Barwert von maximal 150,238 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2027 insgesamt einem maximalen Barwert von 751 Millionen Euro entsprechen, wobei Förderungen hiezu auch in den Folgejahren zugesagt und ausbezahlt werden können, sofern das Ansuchen im Jahr des jeweiligen Zusagerahmens gestellt ist; der maximale Barwert erhöht sich
für die Jahre 2023 bis 2030 um jenen Betrag, der zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist, wobei der sich daraus ergebende Mittelmehrbedarf zuzüglich jener aus den zusätzlichen Zusagen und Aufträgen gemäß Z 1b bis zum Jahr 2030 den Betrag von 1 520 Millionen Euro nicht unterschreiten darf; eine allfällige Reduktion des Mindestbetrags ist möglich, wenn die aufgrund der Betragsreduktion nicht über Förderungen und Aufträge zu erbringenden Endenergieeinsparungen durch andere strategische Maßnahmen erzielt werden; die Reduktion des Mindestbetrages ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise zu verlautbaren;für die Jahre 2023 bis 2030 um jenen Betrag, der zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist, wobei der sich daraus ergebende Mittelmehrbedarf zuzüglich jener aus den zusätzlichen Zusagen und Aufträgen gemäß Ziffer eins b bis zum Jahr 2030 den Betrag von 1 520 Millionen Euro nicht unterschreiten darf; eine allfällige Reduktion des Mindestbetrags ist möglich, wenn die aufgrund der Betragsreduktion nicht über Förderungen und Aufträge zu erbringenden Endenergieeinsparungen durch andere strategische Maßnahmen erzielt werden; die Reduktion des Mindestbetrages ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise zu verlautbaren;
für das Jahr 2023 um insgesamt bis zu 20,53 Millionen Euro für Förderungen und Aufträge für Zwecke der Kreislaufwirtschaft (§ 24 Abs. 1 Z 8);für das Jahr 2023 um insgesamt bis zu 20,53 Millionen Euro für Förderungen und Aufträge für Zwecke der Kreislaufwirtschaft (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8,);
für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einem Barwert von maximal 800 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2027 insgesamt einem Barwert von maximal 2 445 Millionen Euro zuzüglich eines Barwertes in Höhe von insgesamt 1 200 Millionen Euro für den Zeitraum 2024 bis 2026 entsprechen; wobei davon in den Jahren 2024 bis 2026 1 000 Millionen Euro für Zwecke des Umstiegs auf klimafreundliche Heizungen und im Jahr 2024 200 Millionen Euro für die thermisch-energetische Sanierung verwendet werden sollen; Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen sind an die Gewährung von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden; der Bund fördert – sofern das Förderungsausmaß gemäß § 27 nicht überschritten wird – mindestens 50% der jeweiligen technologiespezifischen Kostenobergrenzen, angepasst um die Veränderung des Baupreisindex im Vergleich zum Vorjahr; die Höhe der Förderungen von Bund und Ländern soll zumindest 75% der jeweiligen technologiespezifischen Kostenobergrenzen betragen; die Länder haben für das Förderjahr 2024 bis spätestens 31. Jänner 2024 sowie für die Folgejahre bis zum 10. Dezember des vorangehenden Jahres an eine von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie damit beauftragte Stelle schriftlich zu bestätigen, dass die Höhe der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung eingesetzten Landesmittel für einschlägige Förderungen in Förderprogrammen sowie deren Förderintensität im Vergleich zum Jahr 2023 nicht reduziert werden; wird dieser Nachweis durch ein Bundesland nicht erbracht, verringert sich die Gewährung von Förderungen durch die eingesetzten Bundesmittel für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen um 50% in dem jeweiligen Bundesland; der maximale Barwert für die Jahre 2023 bis 2030 erhöht sich um jenen Betrag, der – unter Einrechnung der zusätzlichen Förderungen und Aufträge gemäß Z 1a lit. a – zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist; bei Bedarf können Mittel gemäß Z 1c herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Z 1c dadurch nicht gefährdet erscheint;für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einem Barwert von maximal 800 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2027 insgesamt einem Barwert von maximal 2 445 Millionen Euro zuzüglich eines Barwertes in Höhe von insgesamt 1 200 Millionen Euro für den Zeitraum 2024 bis 2026 entsprechen; wobei davon in den Jahren 2024 bis 2026 1 000 Millionen Euro für Zwecke des Umstiegs auf klimafreundliche Heizungen und im Jahr 2024 200 Millionen Euro für die thermisch-energetische Sanierung verwendet werden sollen; Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen sind an die Gewährung von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden; der Bund fördert – sofern das Förderungsausmaß gemäß Paragraph 27, nicht überschritten wird – mindestens 50% der jeweiligen technologiespezifischen Kostenobergrenzen, angepasst um die Veränderung des Baupreisindex im Vergleich zum Vorjahr; die Höhe der Förderungen von Bund und Ländern soll zumindest 75% der jeweiligen technologiespezifischen Kostenobergrenzen betragen; die Länder haben für das Förderjahr 2024 bis spätestens 31. Jänner 2024 sowie für die Folgejahre bis zum 10. Dezember des vorangehenden Jahres an eine von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie damit beauftragte Stelle schriftlich zu bestätigen, dass die Höhe der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung eingesetzten Landesmittel für einschlägige Förderungen in Förderprogrammen sowie deren Förderintensität im Vergleich zum Jahr 2023 nicht reduziert werden; wird dieser Nachweis durch ein Bundesland nicht erbracht, verringert sich die Gewährung von Förderungen durch die eingesetzten Bundesmittel für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen um 50% in dem jeweiligen Bundesland; der maximale Barwert für die Jahre 2023 bis 2030 erhöht sich um jenen Betrag, der – unter Einrechnung der zusätzlichen Förderungen und Aufträge gemäß Ziffer eins a, Litera a, – zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist; bei Bedarf können Mittel gemäß Ziffer eins c, herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Ziffer eins c, dadurch nicht gefährdet erscheint;
für die Unterstützung von einkommensschwachen Haushalte zur Abdeckung erhöhter Kosten infolge von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen den Ländern in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einen Barwert von maximal 140 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2030 insgesamt einen Barwert von maximal 1 600 Millionen Euro zur Verfügung stellen, wobei die Mittelbereitstellung an die Gewährung einer Förderung von Maßnahmen, die im Rahmen der Förderungen gemäß Z 1b gesetzt wurden, und von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden sind; die Länder haben zudem den Nachweis zu erbringen, dass durch die Bundesmittel keine Landesmittel ersetzt werden; die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die näheren Bedingungen für die Bereitstellung dieser Mittel festzulegen; bei Bedarf können Mittel gemäß Z 1b herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Z 1b dadurch nicht gefährdet erscheint;für die Unterstützung von einkommensschwachen Haushalte zur Abdeckung erhöhter Kosten infolge von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen den Ländern in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einen Barwert von maximal 140 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2030 insgesamt einen Barwert von maximal 1 600 Millionen Euro zur Verfügung stellen, wobei die Mittelbereitstellung an die Gewährung einer Förderung von Maßnahmen, die im Rahmen der Förderungen gemäß Ziffer eins b, gesetzt wurden, und von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden sind; die Länder haben zudem den Nachweis zu erbringen, dass durch die Bundesmittel keine Landesmittel ersetzt werden; die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die näheren Bedingungen für die Bereitstellung dieser Mittel festzulegen; bei Bedarf können Mittel gemäß Ziffer eins b, herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Ziffer eins b, dadurch nicht gefährdet erscheint;
Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Erhöhung der Zusagevolumina gemäß Z 1 bis 1b sowie des Unterstützungsvolumens gemäß Z 1c sowie diese Zusage- und Unterstützungsvolumina für die Folgejahre festlegen, wenn dies zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele erforderlich ist.Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Erhöhung der Zusagevolumina gemäß Ziffer eins bis 1b sowie des Unterstützungsvolumens gemäß Ziffer eins c, sowie diese Zusage- und Unterstützungsvolumina für die Folgejahre festlegen, wenn dies zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele erforderlich ist.
für Zwecke der Ausweitung und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1a Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 bis 2030 jährlich einem Barwert von jeweils maximal 30 Millionen Euro zuzüglich eines Barwertes in Höhe von insgesamt 316,9 Millionen Euro für den Zeitraum 2023 bis 2027 entsprechen, wobei in den Jahren 2022 bis 2024 der jährliche Barwert jedenfalls 15 Millionen Euro beträgt; nicht ausgeschöpfte Zusagerahmen eines Jahres können auch in die Folgejahre übertragen werden;für Zwecke der Ausweitung und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins a, Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 bis 2030 jährlich einem Barwert von jeweils maximal 30 Millionen Euro zuzüglich eines Barwertes in Höhe von insgesamt 316,9 Millionen Euro für den Zeitraum 2023 bis 2027 entsprechen, wobei in den Jahren 2022 bis 2024 der jährliche Barwert jedenfalls 15 Millionen Euro beträgt; nicht ausgeschöpfte Zusagerahmen eines Jahres können auch in die Folgejahre übertragen werden;
für Zwecke der Transformation der Industrie (§ 23 Abs. 4) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2023 bis 2030 insgesamt einem Barwert von insgesamt maximal 2 975 Millionen Euro entsprechen.für Zwecke der Transformation der Industrie (Paragraph 23, Absatz 4,) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2023 bis 2030 insgesamt einem Barwert von insgesamt maximal 2 975 Millionen Euro entsprechen.