Für die im Österreichischen Aufbau- und Resilienzplan 2020 – 2026 (ÖARP) festgelegten Investitionen der Kreislaufwirtschaft (§ 24 Abs. 1 Z 3 und § 24 Abs. 1 Z 8) sowie Investitionen des Flächenrecylings (§ 30a) hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge, einschließlich deren Abwicklung, ausschließlich aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds zu erfolgen; soweit diese Förderungen und Aufträge im Rahmen der Umweltförderung im Inland abgewickelt werden, werden diese nicht in die Zusagerahmen gemäß (§ 6 Abs. 2f Z 1a) eingerechnet.Für die im Österreichischen Aufbau- und Resilienzplan 2020 – 2026 (ÖARP) festgelegten Investitionen der Kreislaufwirtschaft (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8,) sowie Investitionen des Flächenrecylings (Paragraph 30 a,) hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge, einschließlich deren Abwicklung, ausschließlich aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds zu erfolgen; soweit diese Förderungen und Aufträge im Rahmen der Umweltförderung im Inland abgewickelt werden, werden diese nicht in die Zusagerahmen gemäß (Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins a,) eingerechnet.