Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
19.03.2022
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
UFG
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Mitteleinsatz
§ 5.Paragraph 5,
Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können
Förderungen in Form von
Finanzierungs- oder Investitionszuschüssen und
sonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß § 24 Abs. 1 Z 8, für laufende Altlastensanierungs- oder sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3 und für Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfondssonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8,, für laufende Altlastensanierungs- oder sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 30, Ziffer eins und 3 und für Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfonds
gewährt,
Haftungen für Energie-Contracting-Projekte gemäß § 6 Abs. 4 eingegangen sowieHaftungen für Energie-Contracting-Projekte gemäß Paragraph 6, Absatz 4, eingegangen sowie
Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß §§ 35 bis 47 angekauftAnsprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß Paragraphen 35 bis 47 angekauft
werden.
Schlagworte
Finanzierungszuschuss, Altlastensanierungsmaßnahme,
Altlastensicherungsmaßnahme
Im RIS seit
18.03.2022
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40242572